Bensheim, 12.08.2026 – Mit der gemeinsamen Klarstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes vom 6. August 2026 liegt erstmals eine bundeseinheitliche Auslegung der Fertigarzneimittel-Vorrangregelung nach § 31 Abs. 6 SGB V (GKV-BStabG) vor.Vorausgegangen war Unsicherheit in der Praxis. Verschiedene Verbände und Organisationen hatten die Sechsmonatsfrist als feste Mindestdauer ausgelegt, ohne Ausnahme bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung. Als Hersteller standardisierter Cannabisextrakte in flüssiger und granulatbasierter Form sowie des Wirkstoffs Dronabinol begrüßt Avextra diese Klarstellung. Sie schafft dringend benötigte Orientierung für die Verordnungspraxis und die Patienten. Die Größenordnung zeigt, wie viel davon abhängt: Nach ABDA-Daten wurden allein im Jahr 2025 rund 473.000 Einheiten cannabisba sierter Rezepturarzneimittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben. Für Bestandspatienten läuft ihre Behandlung unverändert weiter, ein erzwungener Präparatewechsel mit neuer Einstellungsphase entfällt. Auch für Neuanträge entstehen nach dieser Auslegung keine Versorgungslücken.

Für Apotheken ändert sich an der Abgabe nichts: Liegt eine gültige ärztliche Verordnung vor, wird das Rezepturarzneimittel wie gewohnt abgegeben, etwa ein Cannabisextrakt als Granulat in Kapselform. Das gilt für Bestandsverordnungen, für Indikationen mit oder ohne zugelassenes Fertigarzneimittel, etwa bei einer komplexen palliativen Behandlung nach Speiseröhrenkarzinom und nach einem begründeten Therapieabbruch. Die Entscheidung über den Vorrang liegt beim verordnenden Arzt.

Existiert für eine Indikation von vornherein kein zugelassenes Cannabis-basiertes Arzneimittel, kann der Arzt weiterhin unmittelbar ein Rezepturarzneimittel verordnen, ganz ohne vorgeschalteten Therapieversuch. Ist für eine Indikation ein Fertigarzneimittel zugelassen, bleibt es erste Wahl. Verträgt der Patient es jedoch nicht oder bleibt die Wirkung aus, kann der Arzt direkt auf ein Rezepturarzneimittel umstellen, etwa einen standardisierten Extrakt in öliger oder granulatbasierter Darreichungsform oder Dronabinol. Das vermeidet eine unwirtschaftliche Fortführung einer nicht wirksamen Therapie im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V. Für diese Umstellung ist je nach Facharztgruppe ein Antrag bei der Krankenkasse erforderlich, es sei denn, der Arzt ist vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen. Die Sechsmonatsfrist ist kein starres Zeitfenster. Die medizinische Entscheidung liegt weiterhin beim behandelnden Arzt, nicht bei einer pauschalen Frist. “Für schwerkranke Patienten in der Palliativversorgung ist es entscheidend, dass wir als Ärzte im Einzelfall schnell und flexibel auf die passende Therapie zugreifen können. Existiert für die jeweilige Situation kein zugelassenes Fertigarzneimittel, bleibt die individuelle Rezeptur oft die einzige Möglichkeit, eine wirksame und verträgliche Behandlung siche rzustellen. Die jetzige Klarstellung gibt uns in der Praxis die Sicherheit, die wir für diese Entscheidungen brauchen“, erklärt Prof. Dr. Sven Gottschling, Palliativmediziner und Leiter des Zentrums für Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie am Univer sitätsklinikum des Saarlandes.

Avextra hat einen klaren Fokus auf die Versorgung von Patienten im Schmerz – und Palliativbereich. Das Unternehmen treibt eigene klinische Studien voran, um die Evidenzbasis für cannabisbasierte Rezepturarzneimittel zu stärken. Die Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband ist aus Sicht von Avextra ein wichtiger Beitrag zu mehr Verordnungssicherheit. Als nächsten Schritt würde Avextra eine entsprechende Konkretisierung durch den G-BA begrüßen. Nur so lassen sich Versorgungslücken langfristig vermeiden .

Vertrauen durch Forschung und patientenorientierte Innovation: Das Hessische Biotech-Unternehmen Avextra steht für die Weiterentwicklung von Cannabis-basierten Rezepturarzneimitteln. Wir investieren gezielt in Forschung – so ebnen derzeit allein sechs richtungsweisende Studien von Avextra in Deutschland den Weg für eine angestrebte Zulassung. Unser Ziel: die Erstattung von Cannabinoiden für schwerkranke Patient:innen im Schmerz- und Palliativbereich nachhaltig zu verbessern.

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